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Erwerbsausfallentschädigungen
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Erwerbsausfallentschädigung

Erwerbsausfallentschädigungen werden als Ersatz für den Erwerbsausfall aufgrund der Leistung einer Dienstpflicht bezahlt.

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen und einen der folgenden Dienste leisten:

  • Militärdienst
  • Zivildienst
  • Zivilschutz
  • Rotkreuzdienst
  • Beteiligung an eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport
  • Beteiligung an Jungschützenleiterkursen

Grundentschädigung

Die Grundentschädigung erhalten alle Dienstleistenden, unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die pro Tag ausgerichtete Entschädigung ist je nach Kategorie der dienstleistenden Person unterschiedlich:

Personenkategorie Mindestbetrag
in CHF
Höchstbetrag in CHF
Rekrutinnen, Rekruten 69.00 69.00
Erwerbstätige (80%) 69.00
124.00*
220.00
Nichterwerbstätige 69.00
124.00*
69.00
124.00*

Alle Rekrutinnen und Rekruten erhalten während ihrer Grundausbildung, zusätzlich zum Sold, eine einheitliche Grundentschädigung pro geleisteten Diensttag.

Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens.

* Spezieller Betrag für Gradänderungsdienste (Unteroffiziersschule, Offiziersschule usw.).

Kinderzulagen

Kinderzulagen erhalten Dienstleistende für:

  • eigene Kinder,
  • Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben.

Die Kinder dürfen das 18. Altersjahr oder bei Absolvieren einer Lehre oder eines Studiums das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Wie hoch ist die Kinderzulage?

Die Kinderzulage beträgt CHF 22.00 pro Kind und Tag.

Wie hoch ist die Gesamtentschädigung?

Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall CHF 275.00 pro Tag, nicht übersteigen.

Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung CHF 138.00, CHF 171.00 für Durchdiener-Kader und während Gradänderungsdiensten CHF 193.00 pro Tag nicht übersteigen.

Die Gesamtentschädigung setzt sich aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen zusammen.

Berechnung EO

Zulagen für Betreuungskosten

Zulagen für Betreuungskosten erhalten Dienstleistende, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Wenn die regelmässigen Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen können, werden die entstandenen Mehrauslagen vergütet. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen.

Wie hoch sind die Zulagen für Betreuungskosten?

Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.00 pro Dienst- bzw. Kursperiode, höchstens aber durchschnittlich CHF 75.00 pro Diensttag oder Kurstag.

Die Zulagen für Betreuungskosten werden zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Betriebszulage

Die Betriebszulage erhalten Dienstleistende, die die Kosten eines Betriebes tragen und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen, wie

  • Eigentümer/in, Pächter/in oder Nutzniesser/in;
  • Teilhaber/in einer Kollektivgesellschaft;
  • unbeschränkt haftende/r Teilhaber/in einer Kommanditgesellschaft;
  • Teilhaber/in einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit.

Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn sie bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens zwölf Tagen, während mindestens zehn Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens CHF 75.00 erreicht.

Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt.

Wie hoch ist die Betriebszulage?

CHF 75.00 pro Tag.

Dienstleistende erhalten von ihrem Rechnungsführer oder ihrer Rechnungsführerin für jeden Dienst eine EO-Anmeldung (EO-Meldekarte) über die geleisteten Dienst- oder Kurstage.

Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter. Als:

  • Arbeitnehmende oder Lernende: an den Arbeitgeber.
    Bei mehreren Arbeitgebern wird die EO-Anmeldung nur an einen Arbeitgeber weitergeleitet. Von den übrigen Arbeitgebern werden die Lohnbescheinigungen angefordert und zusammen mit der EO-Anmeldung an die AHV-Ausgleichskasse des gewählten Arbeitgebers weitergeleitet.
  • Selbstständigerwerbende: an ihre AHV-Ausgleichskasse.
  • Arbeitnehmende, die zugleich Selbstständigerwerbende sind: an ihre AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende.
  • Arbeitslose: an den letzten Arbeitgeber.
  • Nicht erwerbstätige Studierende: bis zum vollendeten 20. Altersjahr an die kantonale Ausgleichskasse am Wohnort und ab dem 1. Januar des Jahres, in das der 21. Geburtstag fällt, an die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Sitz der Schule befindet.
  • Nicht Erwerbstätige seit mehr als einem Jahr: an ihre AHV-Ausgleichskasse.

Die Arbeitgeber bescheinigen auf der EO-Anmeldung den vordienstlichen Lohn der dienstleistenden Person und leiten sie an ihre AHV-Ausgleichskasse weiter.

Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes.

Dienstleistende in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz sowie bei "Jugend & Sport" reichen ihre Anmeldungen für Erwerbsersatzleistungen (EO-Taggelder) digital ein. Die bisherige EO-Anmeldung in Papierform wird schrittweise abgeschafft.

Das digitale EO-Anmeldeverfahren wird ab Anfang 2026 schrittweise eingeführt. Bei Jugend & Sport ist das Verfahren seit dem 02.02.2026 in Betrieb. Die weiteren Organisationen (Zivildienst, Zivilschutz und VBS) werden anschliessend angebunden.

Information für Arbeitgeber

Die EO-Anmeldung mit den Angaben zur Dienstorganisation sowie den persönlichen Daten der dienstleistenden Person wird direkt an die zuständige AHV-Ausgleichskasse übermittelt. Die erforderlichen Lohnangaben werden anschliessend von der Ausgleichskasse direkt beim Arbeitgeber eingeholt.

Ist der Arbeitgeber im ePortal der Ausgleichskasse registriert, erfolgt die Anfrage zu den Lohndaten digital über das ePortal. Der Arbeitgeber ergänzt die erforderlichen Angaben direkt online.

Ist der Arbeitgeber noch nicht im ePortal registriert, stellt die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber, sobald eine EO-Anmeldung vorliegt, die Zugangsdaten für das ePortal per Post zu. Die Ausgleichskasse empfiehlt allen Arbeitgebern, sich vorgängig im ePortal zu registrieren.

Das neue System bringt verschiedene Vorteile mit sich. Das Einfordern von EO-Meldekarten entfällt vollständig, da Arbeitgeber die EO-Anmeldung nicht mehr aktiv bei den Mitarbeitenden einholen müssen. Dadurch werden Verzögerungen sowie administrativer Mehraufwand infolge von Verlust oder Vergessen der Meldekarten vermieden

Während der Übergangsphase werden weiterhin EO-Anmeldungen auf Papier an Sie gelangen. Diese können Sie uns wie gewohnt einreichen.

Weitere Informationen finden Sie unter: Digitales EO-Anmeldungsverfahren ab 2026 | Leistungen der EO-MSE-EAE-BUE-AdopE | Sozialversicherungen | Informationsstelle AHV/IV

Bei Fragen helfen wir gerne.  

Merkblatt und weitere Informationen

    6.01 - Erwerbsausfallentschädigungen
    BSV - Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
    BSV - EO für Rekrutinnen und Rekruten

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.743 - Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
318.740 - Ergänzungsblatt 1 zur EO-Anmeldung - Personalien der Kinder in Sonderfällen
318.741 - Ergänzungsblatt 2 zur EO-Anmeldung - Für Dienst leistende Personen, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb Anspruch auf die Betriebszulage erheben
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ